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  • FinMin Brandenburg - Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge nach § 25a UStG

    Die Behandlung verdeckter Preisnachlässe im Gebrauchtwagenhandel war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach gilt Folgendes:  

     

    Neuwagen: Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt im Regelfall ein Tausch mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 S. 2 UStG erläutert A 153 Abs. 4 UStR, wie die Bemessungsgrundlage für das Neufahrzeug zu ermitteln ist, wenn das gebrauchte Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen wird. Dann kann das Entgelt für die Neufahrzeuglieferung mit verdecktem Preisnachlass steuerlich nur gemindert werden, wenn der Kfz-Händler die Höhe der Entgeltsminderung nachweist (A 153 Abs. 4, Beispiel 1 S. 4 UStR). A 276a Abs. 10 UStG regelt unter den Voraussetzungen des § 25a UStG die Lieferung eines gebrauchten Kfz, der beim Neufahrzeuggeschäft in Zahlung genommen wurde.  

     

    Mit dieser Regelung lässt sich ein unversteuerter Letztverbrauch oder eine Doppelbesteuerung bei der Differenzbesteuerung nur vermeiden, wenn der Wert des Gebrauchtfahrzeugs, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neufahrzeugverkauf zugrunde gelegt wird, bei der Differenzbesteuerung des Gebrauchtfahrzeugs als Einkaufspreis i.S.d. § 25a Abs. 3 UStG angesetzt wird. Bleibt also das Entgelt für das Neufahrzeug um einen verdeckten Preisnachlass ungemindert, ist bei der Differenzbesteuerung von einem entsprechend höheren Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug auszugehen. Macht der Kfz-Händler eine Entgeltsminderung für den Verkauf des Neufahrzeugs geltend, ist spiegelbildlich zur Entgeltsminderung beim Neufahrzeugverkauf von einem entsprechend niedrigeren Einkaufspreis des Gebrauchtfahrzeugs auszugehen (Beispiel in A 276a Abs. 10 UStR).  

     

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