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  • FinMin Baden-Württemberg - Abzuziehende Steuer bei Einbeziehung von Vorerwerben

    Die Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG berechnet sich bei Vorerwerben mit Anwendung von § 25 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen und der gestundeten Steuer (BFH 19.11.08, II R 22/07). An der abweichenden Rechtsauffassung in H 85 Abs. 3 „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” ErbStH wird nicht mehr festgehalten. Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.  

     

    (FinMin Baden-Württemberg 3.5.10, 3 - S 3820/9)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 565 | ID 137066

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