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  • Familienrecht: Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei Freiberuflern

    In einem Streitfall, der vom BGH mit Urteil vom 12.Januar 2005 entschieden wurde, hatten der 1942 geborene Ehemann und die 1944 geborene Ehefrau im Jahr 1988 geheiratet; für beide war es die zweite Ehe. Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1996 als Zahnarzt. Die Ehefrau hatte mit ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft betrieben und schon vor der Eheschließung in der Praxis des Ehemannes gearbeitet. In einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag vereinbarten beide Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Ehefrau für jedes vollendete Ehejahr eine „Unterhaltsabfindung” in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM zu zahlen. Außerdem verpflichtete sich der Ehemann, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Ehefrau für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten, falls die Ehefrau unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. 

     

    Der BGH hielt die getroffenen Vereinbarungen für wirksam und begründet dies wie folgt: 

     

    • Der BGH hatte bereits in einem Urteil vom 11.Februar 2004 Grundsätze für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt. Danach darf ein Ehevertrag den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung entstünde, die unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei um so schwerer, je mehr die Scheidungsfolgenvereinbarungen in den Kernbereich der gesetzlichen Regelungen eingreifen. Dabei wird zunächst geprüft, ob der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihm die Anerkennung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten mit der Folge zu versagen ist, dass die gesetzlichen Regelungen an die Stelle des Ehevertrags treten.

     

    • Das hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts konnte dabei unberücksichtigt bleiben, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern nicht mehr zu rechnen war. Auch der Umstand, dass die Ehegatten den Unterhalt wegen Alters ausgeschlossen hatten, führt nach Ansicht des BGH nicht zur Sittenwidrigkeit. Denn die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung in einem Alter, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet und damit eine eigenständige Altersversorgung erworben. Zudem hatte sich der Ehemann verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht, da der Ehemann mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Ehefrau nicht schlechthin abbedungen, sondern auf eine Kapitalzahlung von 80.000 DM begrenzt hat.

     

    • Da der Ehevertrag danach Bestand hatte, war in einem weiteren Schritt im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob sich der Ehemann auf den - im Ehevertrag vereinbarten - Ausschluss der o.g. Scheidungsfolgen berufen konnte. Dies hat der Senat bejaht, da sich die Versorgungssituation der Ehefrau gegenüber den bei Abschluss des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen nicht in einer Weise verändert hat, welche die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen lässt.

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