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  • EStG - Verwaltungsauffassung zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

    Das BMF hat sich aktuell zu den Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen geäußert. Das betrifft in allen offenen Fällen Vereinbarungen zwischen Verwandten oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Beteiligten. Das praxisrelevante Schreiben beinhaltet auch den Verweis auf zahlreiche BFH-Urteile, die eingearbeitet worden sind. Generelle Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist, anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insoweit bestehen also keine Unterschiede zu Arbeits- und Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen.  

     

    Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags, ist aber ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen. Besonders wichtig für die Anerkennung eines Kredits ist seine tatsächliche Durchführung. Die Angehörigen müssen dabei eine Trennung der Vermögens- und Einkunftsbereiche gewährleisten. Hierzu hat während der gesamten Vertragsdauer eine klare Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Kreditzinsen zu bestehen. Das BMF-Schreiben bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Kriterien des Fremdvergleichs sowie die Prüfung einer Kreditgewährung mit zuvor geschenkt erhaltenen Geldmitteln.  

     

    Prüfung des Fremdvergleichs

     

    Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch dem entsprechen, was Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Für diesen Fremdvergleich sind vier Bedingungen zu erfüllen:  

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