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  • Erste Korrekturen beim „Richtlinien Umsetzungsgesetz„

    Mit Schreiben vom 5.4.2005 hat sich das BMF zu Zweifelsfragen geäußert, die durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz entstanden waren:  

     

    • Nach dem geänderten § 11 EStG sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Die Neuregelung ist erstmals in 2005 anzuwenden, sofern die Vorauszahlungen keine Grundstücksnutzung betreffen. Steuerpflichtige können die Anwendung aber bereits für 2004 beantragen. Bei der Vereinnahmung besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und gleichmäßiger Verteilung der Vorauszahlungen auf den Nutzungszeitraum.

     

    • Ein Disagio wird nicht von der Änderung des § 11 EStG erfasst. Damit bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, dass ein Disagio sofort abziehbar ist, wenn es sich auf 5 v.H. der Kreditsumme und auf eine mindestens fünfjährige Zinsbindung bezieht.

     

    • Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapiergeschäften ist für 2004 weiterhin die bisherige Durchschnittswertmethode anzuwenden. Anleger können aber auch eine Berechnung nach der ab 2005 geltenden Fifo-Methode (First in-first out) zu Grunde legen, wenn diese für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt. Banken dürfen in der Jahresbescheinigung 2004 entweder nur die Veräußerungsdaten oder nur die nach der Fifo-Methode ermittelten Werte melden. Ab 2005 ist die Fifo-Methode dann Pflicht.

     

    Fundstellen:  

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