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  • Erklärungsabgabefrist - Verlängerung im Kontingentierungsverfahren für Steuerberater

    Bei den von einigen Bundesländern angebotenen sog. Kontingentierungsverfahren als Pilotphase geben Steuerberater Steuererklärungen für Pflichtveranlagungsfälle der Veranlagungszeiträume ab 2010 nicht nach dem ländereinheitlichen Fristenerlass bis spätestens Silvester des Folgejahres, sondern teilweise zwei Monate später ab. Das durch einen entsprechenden FinMin-Erlass geregelte Kontingentierungsverfahren (z.B. FinMin Nordrhein-Westfalen 30.11.10, S 0320 - 1/6 - V A 2) bietet den teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 % der Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres abzugeben, für 2011 also bis zum 28.2.2013. Dabei gibt es folgende Vorgaben (Beispiele für den VZ 2011):  

     

    40 % der Erklärungen seiner Mandantschaft reicht der Steuerberater bis zum 30.9.2012 ein. Bis 31.12.2012 muss eine Erledigungsquote von 75 % erreicht sein und der restliche Teil zu den fehlenden 100 % folgt dann bis 28.2.2013. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis 31.12.2012 und wird nur in begründeten Einzelfällen bis Ende Februar 2013 verlängert.  

     

    Die Teilnahme ist freiwillig unter der Voraussetzung, dass der Steuerberater der OFD eine Liste seiner Mandanten mit Steuernummer übersendet. Die Daten der teilnehmenden Steuerberater werden mit Beraternummern im Rechenzentrum gespeichert und die Teilnehmerliste ins landesweite verwaltungsinterne Intranet eingestellt. Das Rechenzentrum übermittelt der OFD zum Ende September, Dezember und Februar eine beraterbezogene Auswertung, welche teilnehmenden Steuerberater die jeweils vorgegebenen Kontingente erfüllt haben und welche nicht. Die OFD informiert die teilnehmenden Steuerberater zum jeweiligen Stichtag über die erreichten Quoten.  

     

    • Während des Kontingentierungsverfahrens erhalten Steuerberater keine Erinnerungen für noch ausstehende Jahressteuererklärungen, aber auch keine Schätzungen sowie Verspätungszuschläge bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres. Vorweganforderungen sind jedoch - wie in den übrigen Fällen im Ländererlass geregelt - weiterhin möglich.

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