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  • ErbStG - Verstoß gegen EU-Recht beim Ansatz von ausländischem Vermögen?

    Nach den §§ 12 Abs. 6 ErbStG, 31 BewG gilt bei ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage im Erb- und Schenkungsfall. Liegt das Vermögen im Inland, kommt es im Regelfall zu einem deutlich günstigeren Ansatz über den Steuerwert. Zudem kann bei inländischem Betriebsvermögen über § 13a ErbStG ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag und über § 19a ErbStG eine günstigere Steuerklasse genutzt werden.  

     

    Zu dieser Regelung hat der BFH nun dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass ausländisches Vermögen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer mit einem höheren Wert angesetzt und insoweit benachteiligt wird. Zweifelhaft in diesem Zusammenhang könnte sein, dass diese Mehrbelastung einen Inländer möglicherweise vom Kauf einer Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat abhält.  

     

    Im Urteilsfall ging es um geerbtes Vermögen aus Frankreich. Würde dies nach inländischen Maßstäben bewertet, beliefe sich die Steuer statt auf 9.000 nur auf 3.300 EUR. Diese im Ergebnis höhere Besteuerung führt möglicherweise zu einer unzulässigen Beschränkung des Kapitalverkehrs. Die Erbschaftsteuer gehört als direkte Steuer in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, muss aber das Gemeinschaftsrecht wahren. Der BFH bezieht sich hierbei auf den EuGH-Fall Barbier, wonach die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei der Erbschaftsteuer anwendbar sind.  

     

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