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  • ErbStG - Bemessungsgrundlage muss ab 2009 generell der Verkehrswert sein

    Das BVerfG hält die derzeitigen Vorschriften der Bewertung im Erb- und Schenkungsfall für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und damit für verfassungswidrig. Der Ansatz der Jahresrohmiete mit einem starren Vervielfältiger bei Immobilien führt zu willkürlichen Ergebnissen und der Ansatz der Bilanzwerte im Betriebsvermögen kann durch gezielte Buchungsmaßnahmen beeinflusst werden. Auch der Ansatz des Stuttgarter Verfahrens bei Kapitalgesellschaften begünstigt unzulässig nicht börsennotierte Anteile. Bei unbebauten Grundstücken fordert das BVerfG zeitnahe Bodenrichtwerte, was allerdings durch das Jahressteuergesetz 2007 bereits berücksichtigt wurde. Auch die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen führt zu Besteuerungsergebnissen, die nicht mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sind.  

     

    Das Gericht ordnet an, dass der Gesetzgeber bis spätestens Ende 2008 eine Neuregelung finden muss, wonach in einem ersten Schritt alle Vermögensarten nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet werden müssen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Erst in einem zweiten Schritt dürfen dann unentgeltliche Erwerbe für verschiedene Vermögensarten steuerlich differenziert begünstigt werden, wenn es dafür ausreichende Gemeinwohlgründe gibt. Die Begünstigung kann dazu auch mittels Differenzierungen beim Steuersatz erfolgen. Eine Steuererhöhung fordert das BVerfG aber nicht. Für die Praxis hat der Beschluss nun folgende Auswirkungen:  

     

    • Der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge tritt in der beabsichtigten Form nicht in Kraft. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub und können unverändert die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen. Diese Zeit sollten auch Anleger in gewerbliche geschlossene Fonds nutzen, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.

     

    • Eine mögliche Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, aber nicht in den nächsten Monaten. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit Vervielfältiger nach § 146 Abs. 2 S. 1 BewG erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.

     

    • Bei der künftigen Bewertung aller Vermögensarten nach dem aktuellen Verkehrswert könnte es zu einer Absenkung der Steuersätze kommen, sofern sich das Aufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde in erster Linie Sparguthaben begünstigen. Hier sollte mit einer geplanten Geldschenkung soweit möglich noch gewartet werden.

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