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  • ErbStG - Anpassung der Meldepflichten

    Die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (24.9.10, BR-Drucks. 587/10) sieht Änderung bei der Meldung im Erb- oder Schenkungsfall nach § 33 ErbStG vor. Hiernach müssen Banken, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen das Kapital des Verstorbenen binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls ans Finanzamt melden. Hinzu kommen Anzeigen von Gerichten, Behörden, Beamten und Notaren nach § 34 ErbStG von Informationen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können sowie von Versicherungen über Auszahlungen unter Lebenden, die an einen anderen als den Versicherungsnehmer gehen (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Hierzu werden die §§ 1 bis 8 ErbStDV ab dem Tag nach der Verkündung der Mantelverordnung angepasst.  

     

    • Die Bagatellgrenze, bis zu der Kreditinstitute, Vermögensverwalter sowie Versicherungsunternehmen auf eine Anzeige der von ihnen für den Erblasser verwahrten bzw. verwalteten Vermögensgegenstände verzichten können, wird von 2.500 auf 5.000 EUR verdoppelt. Konten juristischer Personen werden hingegen weiterhin nicht gemeldet.

     

    • Für die Anzeigen der Wertpapieremittenten, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben, wird erstmals eine Bagatellgrenze von ebenfalls 5.000 EUR eingeführt.

     

    • Die Bagatellgrenzen für Nachlassgerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen in Erb- und Schenkungsfällen werden auf die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz angehobenen Freibeträge in der Steuerklasse III angehoben.

     

    • Inländische Kreditinstitute und Vermögensverwalter müssen auch die Vermögensgegenstände des Erblassers melden, die sich im Gewahrsam unselbstständiger Zweigniederlassungen im Ausland befinden (BFH 31.5.06, II R 66/04, BStBl II 07, 49). Um sicherzustellen, dass die Institute dieser Verpflichtung nachkommen und die entsprechenden Angaben machen, wird das Muster 1 zu § 1 ErbStDV um zusätzliche Angaben wie Nummer des Auslandskontos und Wertpapierart sowie Wertpapierkennnummer erweitert.

     

    • Im Muster 2 zu § 3 ErbStDV muss der Zeitpunkt aufgeführt werden, wenn die Versicherungssumme einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt wird.

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