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  • Energiesteuer- und Stromsteuergesetz - Änderungen beim Spitzenausgleich im produzierenden Gewerbe

    Der Regierungsentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des Stromsteuergesetzes (StromStG) beinhaltet eine Nachfolgeregelung für den Spitzenausgleich für zehn Jahre ab dem 1.1.2013. Hiernach werden die Ende 2012 auslaufenden und in § 55 EnergieStG und § 10 StromStG in Sonderfällen gewährten Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im bisherigen Umfang fortgeführt. Doch das neue Gesetz setzt für die Gewährung einer Steuerbegünstigung künftig eine Erhöhung der Energieeffizienz voraus. Ab dem Jahr 2013 sollen die Unternehmen nur berechtigt sein, den Spitzenausgleich geltend zu machen, wenn sie ein Energiemanagementsystem (EMS) einführen, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht und von einer entsprechend zuständigen Stelle zertifiziert worden ist oder es sich um eine registrierte Organisation nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1221/2009 handelt.  

     

    Das Gesetz basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz zwischen der Bundesregierung und der Wirtschaft. Als Gegenleistung für die weitere Gewährung der Steuerbegünstigung müssen die Unternehmen Energie oder Umweltmanagementsysteme verbindlich einführen und betreiben, ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und in einem strukturierten Prozess Einsparpotenziale ermitteln. Kleinere Unternehmen dürfen alternative Systeme betreiben, soweit diese Systeme der DIN EN 16241-1 entsprechen.  

     

    Die steuerliche Begünstigung kann ab 2016 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die begünstigten Wirtschaftszweige insgesamt die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität ab dem Bezugsjahr 2013 kontinuierlich erreichen. Dies wird auf der Grundlage eines unabhängigen Monitoring-Berichts ermittelt. Der Zielwert steigt im Zeitablauf an. Bei Unterschreiten dieser Zielwerte soll die Entlastungssumme nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgezahlt werden.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 745 | ID 159532

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