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  • Einkunftserzielungsabsicht - Langjährige Renovierung ist schädlich

    Es ist grundsätzlich Sache des Immobilieneigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Lässt sich jedoch im Einzelfall nicht erkennen, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bringt der Hausbesitzer damit nur zum Ausdruck, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können.  

     

    Lässt sich nach einem längeren Zeitraum - im zugrunde liegenden Fall 12 Jahre nach Renovierungsbeginn - immer noch nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, das Vorliegen einer entsprechenden Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen (BFH 21.12.10, IX B 117/10; 11.8.10, IX R 3/10).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 335 | ID 143790

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