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  • Einkommensteuererstattung - Zahlung bei Ehegatten

    Bei der Einkommensteuer können sich Erstattungsansprüche etwa infolge der Anrechnung von Vorauszahlungen, der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen sowie bei Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war. Für die Erstattungsberechtigung bei zusammenveranlagten Ehegatten kann es erforderlich werden, Feststellungen hinsichtlich beider Partner zu treffen und die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln. Obwohl § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Partner bewirkt, ergibt sich aus der Vorschrift hinsichtlich des Erstattungsanspruchs keine Gesamtgläubigerschaft der zusammenveranlagten Eheleute. Dies hat den Zweck, dem FA Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten zu ersparen.  

     

    § 36 EStG geht widerlegbar von der Annahme aus, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung von einem an den anderen Gatten gebilligt wird. Soweit das FA aber nach Aktenlage erkennen musste, dass ein Paar nicht mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Gatten einverstanden ist, darf es nicht mehr an diesen auszahlen (AEAO zu § 37, Nr. 2). Das ist bei Scheidung oder dauerndem Getrenntleben der Fall. Die Vorschrift ist aber auch dann nicht anzuwenden, wenn das FA mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehegatten aufrechnen will oder wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist. Dann muss die Anspruchsberechtigung selbst in den Fällen geprüft werden, in denen die Eheleute übereinstimmend davon ausgehen, dass der Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht.  

     

    Das Bayerische LfSt (26.7.11, S 0160. 1.1-1/2 St42) erläutert detailliert und umfangreich die Aufteilung beim Erstattungsanspruch über Einkommensteuer und gibt hierzu viele Praxisbeispiele.  

     

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