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  • Einkommensteuer und Sozialversicherung: Bis zu 558 EUR steuerfreie Zuwendungen durch Essensmarken

    In Verbindung mit der Ausgabe von Essensmarken, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben werden, erhalten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen, weil der Wert der Essensmarken - bei richtiger Gestaltung - höher ist als der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert. Am vorteilhaftesten ist es, wenn an die Arbeitnehmer im Jahr 2005 monatlich 15 Essensmarken mit einem Wert von je 5,71 EUR ausgegeben werden; das entspricht einem Einlösewert von insgesamt 85,65 EUR/Monat. Gleichzeitig sollten den Arbeitnehmern vom Nettolohn 15 x 2,61 EUR = 39,15 EUR als Eigenanteil gekürzt werden. In diesem Fall bleibt die Differenz in Höhe von 46,50 EUR/Monat bzw. 558 EUR/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, müssen insbesondere auf folgende Details achten: 

     

    • Essensmarken dürfen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung nur dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert der Essensmarken höchstens 3,10 EUR über dem Sachbezugswert liegt. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2005 2,61 EUR/Mahlzeit (Abschn.31 Abs.7 Nr.4cc LStR).

     

    • Für Abwesenheitstage dürfen keine Essensmarken ausgegeben werden. Insoweit entfallen Kontrollmaßnahmen, wenn nur 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die i.d.R. nicht mehr als drei Tage im Monat wegen einer Auswärtstätigkeit abwesend sind.

     

    • Der Arbeitgeber braucht die Verwendung der Essensmarken nicht zu kontrollieren, wenn die Restaurants oder Lebensmittelgeschäfte dem Arbeitgeber Abrechnungen erteilen, aus denen sich ergibt, wie viele Essensmarken mit welchem Wert eingelöst worden sind.

     

    Absch.31 Abs.7 LStR 2005. § 1 Arbeitsentgeltverordnung. BMF-Schreiben v. 29.10.04 (IV C 5-S 2334-88/04) in BStBl 2004 I S.1014. 

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