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  • Einkommensteuer und Sozialversicherung: Abgabenfreie Gehaltsteile i.V.m. dem Kaufkraftausgleich

    Wird einem Arbeitnehmer von einem inländischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gewährt, so bleibt dieser steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in das Ausland entsandt wird und dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Entsendung für einen begrenzten Zeitraum ist anzunehmen, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zurückkehrt oder nicht. 

     

    Der Umfang des steuerfreien Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die für die einzelnen Länder in Betracht kommenden Kaufkraftzuschläge werden vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I aktualisiert. 

     

    Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Kaufkraftzuschläge beziehen sich jeweils auf den Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und gelten jeweils für den konsularischen Amtsbezirk der Vertretung. Für ein Land, das von einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst wird, kann der Zuschlagssatz angesetzt werden, der für einen vergleichbaren konsularischen Amtsbezirk eines Nachbarlandes festgesetzt worden ist. 

     

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