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  • Eigenheimzulagengesetz: Ein BMF-Schreiben klärt Zweifelsfragen i.V.m. der Kinderzulage

    Nach § 9 Abs.5 EigZulG beträgt die Kinderzulage 8 Jahre lang 800 EUR für jedes begünstigte Kind. Durch die Eigenheimzulage werden also insbesondere Steuerpflichtige mit Kindern gefördert. Für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gelten aufgrund der Rechtsprechung der letzten Jahre folgende Grundsätze: 

     

    • Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind erhält, und dass das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

     

    • Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von derzeit 7.680 EUR übersteigen, wird die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr neu festgesetzt.

     

    • Die Kinderzulage erhält nicht nur der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, sondern auch der barunterhaltspflichtige Elternteil, dem das halbe Kindergeld im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht, wenn er seiner Unterhaltspflicht nachkommt.

     

    • Ein Kind gehört auch dann zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, wenn es auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, dort aber keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt. Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Laufe des Förderzeitraums ist unschädlich. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen.

     

    • Bei zwei, jeweils im Alleineigentum der Ehegatten stehenden Wohnungen hat jeder Ehegatte Anspruch auf die volle Kinderzulage. Steht ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten und ein anderes Objekt im Miteigentum beider Ehegatten, hat der Alleineigentümer Anspruch auf die volle Kinderzulage und der andere Ehegatte Anspruch auf die halbe Kinderzulage für das im Miteigentum stehende Objekt.

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