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  • Dividende - Steuerabzug bei Genossenschaften

    Dividenden aus Anteilen an Wohnungsgenossenschaften gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Kapitaleinkünften und werden grundsätzlich nicht mehr mit dem individuellen Steuersatz erfasst. Auf die Einkünfte wird eine Kapitalertragsteuer von einheitlich 25 % (plus SolZ und ggf. Kirchensteuer) von der Wohnungsgenossenschaft einbehalten (Abgeltungsteuer). Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist in der Regel nicht mehr möglich. Wohnungsgenossenschaften ohne Spareinrichtung können beim BZSt in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Mitglieder beantragen, dass die bei der Dividendenzahlung einbehaltene Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren gem. § 45 b EStG an die Wohnungsgenossenschaft erstattet werden.  

     

    Für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung als Kreditinstitute erfolgt eine Erstattung im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Betriebsstätten-FA der Wohnungsgenossenschaft nach § 44b Abs. 6 EStG. Voraussetzung für das Sammelantrags- wie auch das Erstattungsverfahrens ist, dass der Wohnungsgenossenschaft vor dem Dividendenzahltag entweder ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung vorgelegt wird. Bei der Bemessung des Freistellungsauftrags darf das Freistellungsvolumen (mindestens in Höhe des Dividendenanspruchs) zuzüglich weiterer Freistellungsaufträge bei anderen Banken nicht die zulässige Höhe von 801 EUR bzw. 1.602 EUR (Ehegatten) übersteigen und die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer - bei gemeinsamen Aufträgen von Ehegatten ist ID jedes Ehegatten - ist zwingend anzugeben (§ 44 a Abs. 2 a EStG).  

     

    Die NV-Bescheinigung erteilt auf Antrag das Wohnsitz-FA, wenn das Einkommen inkl. der Einkünfte nach § 20 EStG den Grundfreibetrag von 8.004/16.008 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) nicht übersteigt. Das vorgeschriebene Muster ist beim FA oder unter www.ofd.sachsen-anhalt.de - Rubrik „Vordrucke, Merkblätter“ - erhältlich. Liegen die gesamten Kapitaleinkünfte inklusive der Dividenden unter dem Sparer-Pauschbetrag, reicht der Freistellungsauftrag (OFD Magdeburg 14.11.11 S 2404 - 19 - St 214).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 132 | ID 151659

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