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  • Die wichtigsten Änderungen bei der Altersteilzeit

    Rückstellung für Lohnzahlung während der Freistellungsphase

     

    Bei der Altersteilzeit im Blockmodell wird der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte voll weiterbeschäftigt und anschließend für den gleichen Zeitraum von der Arbeit freigestellt. Zwei Gerichtsurteile sorgen dafür, dass Arbeitgeber zukünftig entlastet werden. Sie können eine Rückstellung bilden und reduzierte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. 

     

    Entgegen der Verwaltungsauffassung sind für die Altersteilzeit Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Dies gilt laut Urteil des Hessischen FG immer dann, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase hinreichend sicher ist.  

     

    Die Rückstellung beinhaltet die in der Freistellungsphase zu leistenden Löhne, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Aufstockungsbeträge, die durch die Arbeitnehmer in der Beschäftigungsphase sukzessive erwirtschaftet worden sind. Die Rückstellung ist zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der Freistellungsphase anzusammeln. Eine Verrechnung mit künftigen Erstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nicht. Der Rückstellungsposten ist im Hinblick auf den möglichen Tod oder die Invalidität des Arbeitnehmers pauschal um 2 v.H. zu mindern. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt kontinuierlich durch die Lohnzahlungen während der Freistellung. Arbeitgeber sollten den Ansatz der Altersteilzeit in der Bilanz gesondert kennzeichnen und den Steuerbescheid offen halten. 

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