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  • Die Europäische Gesellschaft steht ab sofort als weitere Gesellschaftsform zur Verfügung

    Am 29.Dezember 2004 ist das „Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft“ in Kraft getreten. Diese Gesellschaft trägt die Kurzbezeichnung „SE“ für Societas Europaea. Die neue Gesellschaftsform kann von Unternehmen gewählt werden, die mindestens in zwei europäischen Staaten eine Niederlassung besitzen. Für die Europäische Gesellschaft gelten u.a. folgende Besonderheiten: 

     

    • Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft ist nur durch Verschmelzung, Gründung einer Tochtergesellschaft, Gründung einer Holding oder durch Umwandlung möglich.

     

    • Bei der Leitungsform des Unternehmens kann einerseits das deutsche Leitungsmodell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat gewählt werden und andererseits das Modell aus dem angelsächsischen Raum, bei dem ein Verwaltungsrat neben der Leitungsfunktion gleichzeitig Kontrollfunktionen ausübt.

     

    • Auch bei der Europäischen Gesellschaft gibt es Vorschriften hinsichtlich der Mitbestimmung. Insoweit wird ein Verhandlungsgremium gegründet, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt. Zwischen dem Verhandlungsgremium und der Geschäftsleitung der Europäischen Gesellschaft werden dann die Details der Mitbestimmungsregelungen ausgehandelt.

     

    Bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft muss bedacht werden, dass diese Gesellschaftsform bisher nur in relativ wenigen Staaten zugelassen ist. Neben Deutschland sind das Belgien, Österreich, Dänemark, Schweden, Finnland und Island. Vorläufig eignet sich die Europäische Gesellschaft also nur für relativ wenige Unternehmen. 

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