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  • Bürokratieabbau - Steuerverfahren sollen schlanker werden

    Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die Maßnahmen sollen 2009 in Kraft treten, sofern kein abweichender Termin genannt wird.  

     

    • Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sämtliche Steuererklärungen standardmäßig elektronisch übermitteln. Das betrifft Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen. Über einen neuen § 5b EStG gilt dies auch für die Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Zur Vermeidung unbilliger Härten sollen die Finanzbehörden im Einzelfall darauf verzichten können.

     

    • Neu gegründete Unternehmen müssen anlässlich der Aufnahme einer beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über ihre steuerrelevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege statt mittels Fragebogen in Papierform erfüllen.

     

    • Außerdem soll die Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch vereinfacht werden, dass künftig bestimmte - bisher auf Papierbasis vorzulegende - Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden. Das gilt zunächst für Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riester-Verträge. Dadurch soll die Abgabe über ELSTER vereinfacht werden.

     

    • Das BMF soll durch Rechtsverordnung ermächtigt werden, Selbstveranlagungsverfahren einzuführen.

     

    • Künftig soll nach einem neuen § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung auch möglich sein, wenn wegen einer einfachgesetzlichen Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Daneben muss der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich geeignet sein, anhängige Einsprüche insoweit durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b zurückzuweisen. Damit soll das Massenrechtsbehelfsverfahren entfallen und Steuerberater müssen zur Vermeidung von Haftungsrisiken weniger Einsprüche einlegen. Die Fälle werden in die Verwaltungsanweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufgenommen.

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