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  • BGB - Anpassung des Basiszinses

    Zum 1.7.2006 veröffentlicht die Bundesbank wie jedes Halbjahr einen neuen Basiszinssatz. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB. Wichtig ist der Basiszins, wenn der Gläubiger mit seiner Zahlung in Verzug gerät. Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Bei Verbrauchern gilt dies allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Satz beträgt für das Jahr 5 v.H. und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucher 8 v.H. über dem Basiszins.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 437 | ID 114012

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