Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • BFH - Pflichtanteilsergänzungsanspruch nach einer Schenkung

    Nach der geänderten BGH-Rechtsprechung setzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht voraus, dass diese Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat (23.5.12, IV ZR 250/11). Hierbei geht es um die Grundregel, wonach insbesondere Kinder und Ehegatten einen Geldanspruch auf Ergänzung des Pflichtteils haben, wenn jemand einen Vermögensgegenstand verschenkt und er innerhalb von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung verstirbt. Dann haben pflichtteilsberechtigte Erben, die aufgrund dieser Schenkung einen wertgeminderten Nachlass erhalten, gegen die Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.  

     

    Nach bisheriger Rechtsprechung war ein solcher Anspruch davon abhängig, dass eine Pflichtteilsberechtigung sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung, die den Nachlass geschädigt hat, als auch bei Erbfall bestanden hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt ausdrücklich aufgegeben, indem es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ausreichend ist, dass eine Pflichtteilsberechtigung lediglich noch zum späteren Zeitpunkt des Erbfalls besteht.  

     

    Zwei Praxishinweise:  

     

    • Die Änderung der Rechtsprechung durch den BGH hat weitreichende Folgen, etwa wenn der Erblasser nach der erstmaligen oder erneuten Schenkung heiratet. Jetzt kann der Ehepartner, wenn er nicht Erbe ist oder das Erbe ausschlägt, einen Pflichtteilserglänzungsanspruch geltend machen. Gleiches gilt für die später eingegangene Lebenspartnerschaft oder für ein erst nach der Zuwendung geborenes Kind.

     

    • Durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009) wurde ein Abschmelzungsmodell durch eine gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen eingeführt. Danach werden Schenkungen, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall getätigt wurden, weiterhin vollständig beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Die im zweiten Jahr vor dem Erbfall erfolgten Zuwendungen zählen noch zu 9/10, die im dritten Jahr zu 8/10 und diese ratierliche Kürzung erfolgt entsprechend weiter.
     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 534 | ID 156785

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents