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  • Beitragsbemessungsgrenzen - Werte für Bezugsgrößen SV 2012

    Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 sieht veränderte Beträge für das kommende Jahr vor. Maßgebend für die Fortschreibung der Rechengrößen in der Sozialversicherung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter aus dem Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr. Auf dieser Basis werden die meisten Rechengrößen für 2012 angehoben.  

     

    Bundesländer  

    West  

    Ost  

    Beitragsbemessungsgrenze  

    Monat  

    Jahr  

    Monat  

    Jahr  

    Rentenversicherung 2011  

    5.500  

    66.000  

    4.800  

    57.600  

    Rentenversicherung 2012  

    5.600  

    67.200  

    4.800  

    57.600  

    Knappschaft 2011  

    6.750  

    81.000  

    5.900  

    70.800  

    Knappschaft 2012  

    6.900  

    82.800  

    5.900  

    70.800  

    Arbeitslosenversicherung 2011  

    5.500  

    66.000  

    4.800  

    57.600  

    Arbeitslosenversicherung 2012  

    5.600  

    67.200  

    4.800  

    57.600  

    Kranken- Pflegeversicherung 2011  

    3.712,50  

    44.550  

    3.712,50  

    44.550  

    Kranken- Pflegeversicherung 2012  

    3.825  

    45.900  

    3.825  

    45.900  

    Bezugsgröße SV 2011  

    2.555  

    30.660  

    2.240  

    26.040  

    2012  

    2.625  

    31.500  

    2.240  

    26.880  

    Versicherungspflicht-/Jahresentgeltgrenze  

     

     

     

     

    Allgemeine 2011  

    4.125  

    49.500  

    4.125  

    49.500  

    Allgemeine 2012  

    4.237,50  

    50.850  

    4.237,50  

    50.850  

    Besondere 2011  

    3.712,50  

    44.550  

    3.712,50  

    44.550  

    Besondere 2012  

    3.825  

    45.900  

    3.825  

    45.900  

    Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 EStG  

     

    2.640  

     

    2.640  

    Einkommensgrenze  

     

     

     

     

    Familienversicherung 2011  

    365  

     

    365  

     

    Familienversicherung 2012  

    375  

     

    375  

     

    Geringfügig Beschäftigte 11/12  

    400  

     

    400  

     

    Azubis 11/12  

    325  

     

    325  

     

     

     

     

     

     

    Beitragssätze 2012  

     

     

     

     

    Krankenversicherung  

    15,5 %  

     

     

     

    Pflegeversicherung  

    1,95 %  

     

     

     

    Zuschlag für Kinderlose  

    0,25 %  

     

     

     

    Rentenversicherung  

    19,9 %  

     

     

     

    Knappschaft  

    26,4 %  

     

     

     

    Arbeitslosenversicherung  

    3,0 %  

     

     

     

    Insolvenzgeldumlage  

    0,0 %  

     

     

     

    Künstlersozialabgabe  

    3,9 %  

     

     

     

     

    Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden oder bleiben. Mit einem höheren Einkommen können sie sich privat krankenversichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Ein Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) ist nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich. Die Versicherungspflicht in der GKV endet für Arbeiternehmer mit Ablauf des Jahres, in dem das Jahresarbeitsentgelt die Grenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Grenze übersteigen wird. Berufsanfängern mit Gehalt oberhalb der Pflichtgrenze wird die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht.  

     

    Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen waren. Für diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Grenze, um ihnen auf der einen Seite den Verbleib in der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen und auf der anderen Seite die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zu erschweren.  

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