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  • Anzeigepflichten bei ausländischen Lebensversicherungen

    Über § 45d Abs. 3 EStG wurde eine Anzeigepflicht für inländische Versicherungsvermittler eingeführt, die bestimmte Versicherungsverträge mit im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen vermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2008. Betroffen sind nur Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, also i.d.R. Kapitallebensversicherungen. Die Anzeigepflicht wird erfüllt durch die Übermittlung der Daten in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Eine erstmalige Übermittlung hat jedoch erst am 30.3.2011 zu erfolgen, da die technische Umsetzung dieser neuen Vorschrift noch einige Zeit benötigt. Vorher eingehende Meldungen - besonders in Papierform - erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen. Sobald die technischen Übermittlungswege eingerichtet und die Anforderungen an den Datensatz-Aufbau bestimmt sind, werden diese auf der Internet-Seite des BZSt veröffentlicht. Bis dahin sind die Daten im Unternehmen vorrätig zu halten (BZSt 20.7.09).  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 864 | ID 131505

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