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  • Aktien - Reform durch die Aktienrechtsnovelle 2012

    Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes sieht vor, dass auch zukünftig die Wahl zwischen den beiden Aktienrechtsgattungen Namens- und Inhaberaktie bleibt. Allerdings soll die Inhaberaktie von einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft künftig nur noch verwendet werden, wenn die entsprechende Sammelurkunde dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt ist. Dadurch sollen die Behörden in Ermittlungsfällen auf wichtige Informationen zugreifen und die Identität des Aktionärs feststellen können, insbesondere beim Verdacht auf Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 16.000 nichtbörsennotierte AG, davon haben weit mehr als die Hälfte bereits heute Namensaktien. Für alle AG soll es die Möglichkeit geben, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auch ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch zu emittieren. Derzeit können Vorzugsaktien nur ausgegeben werden, wenn sie mit einem zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden verknüpft sind. Die Neuregelung ist für Unternehmen von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem Nachzahlungsanspruch nicht auf das Kernkapital angerechnet werden können.  

     

    Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, „umgekehrte Wandelschuldverschreibungen“ zuzulassen, bei denen der Schuldner (also die AG) das Wandlungsrecht hat. Bisher sieht das AktG nur Wandelanleihen vor, bei denen der Anleger als Gläubiger einen Anspruch darauf hat, statt Rückzahlung des Anleihenennbetrags Aktien zu erhalten. Künftig soll dies auch den Gesellschaften möglich sein, wenn es anfangs vereinbart war.  

     

    Zudem sind erhebliche Einschränkungen der Möglichkeit sog. missbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen aus taktischen Gründen geplant, um das Verfahren bewusst zweckwidrig weiter zu verzögern. Die vorgesehene relative Befristung von Nichtigkeitsklagen begegnet missbräuchlich nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen, ohne das Klagerecht der Aktionäre unangemessen einzuschränken.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 202 | ID 152460

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