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  • §§ 9b EStG, 24 UStG - Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten

    Gemäß § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann. Diese Regelung findet nach Auffassung des BFH auch bei Land- und Forstwirten Anwendung, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuern. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die Vorsteuerbeträge nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe, sondern pauschaliert abgezogen werden. Dies führt im Einzelfall dazu, dass ein Teil der ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden kann oder die Pauschale die tatsächlich aufgewandten Vorsteuerbeträge übersteigt. Ungeachtet dieser Ungenauigkeiten sollen mit der Pauschalierung dem Grunde nach alle tatsächlich angefallenen Vorsteuerbeträge erfasst und abgezogen werden. Ausgehend davon gehören gemäß § 9b Abs. 1 EStG auch bei einem Durchschnittssatzversteuerer die tatsächlichen Vorsteuerbeträge, da sie als abgezogen gelten, nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.  

     

    Zwar ließe der Wortlaut auch eine andere Auslegung zu. Trotz rechtssystematischer Bedenken sprechen die erheblichen Verwaltungserschwernisse allerdings dagegen. Eine teilweise Berücksichtigung der tatsächlichen Vorsteuerbelastung würde voraussetzen, dass im ersten Schritt zunächst festgestellt werden müsste, ob die tatsächliche Vorsteuerbelastung den pauschalierten Vorsteuerabzug übersteigt. In einem zweiten Schritt müsste eine verbleibende Vorsteuerbelastung allen vorsteuerbehafteten Lieferungen und Leistungen wieder anteilig zugeordnet werden. Eine exakte Zuordnung würde auch dadurch erschwert, dass sich die Vorsteuerpauschale betragsmäßig nach den getätigten Umsätzen im Kalenderjahr richtet und deshalb regelmäßig erst zeitversetzt erfasst wird.  

     

    Fundstelle:  

    BFH 9.9.10, IV R 47/08  

    Abruf-Nr. 111135

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 292 | ID 143760

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