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  • § 9 GewStG - Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei einer Beteiligung

    Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann ihren Gewinn grundsätzlich auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Inanspruchnahme dieser erweiterten Kürzung ist aber ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. In diesem Fall würden die Grundstückserträge ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen.  

     

    Nach dem BFH-Urteil vom 7.4.2005 kommt die Kürzung schon dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Mitgesellschafter der gewerblich tätigen Personengesellschaft zu mindestens 1 v.H. an der Verpachtungsgesellschaft beteiligt ist. Im entschiedenen Fall war die Gesellschafterin mit 5 v.H. an der Grundstücks-KG und zu 100 v.H. an der Betriebs-KG beteiligt. Damit diente der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Für den Ausschluss der Kürzung ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchem Umfang eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft vorliegt.  

     

    Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst in Kauf genommen, dass von der Versagung der erweiterten Kürzung auch geringe Beteiligungen betroffen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligung des gewerblichen Grundstücksnutzers von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Von einer solchen Bagatellgrenze kann nur bei Anteilen ausgegangen werden, die weniger als 1 v.H. betragen. Diese Größenordnung ergibt sich aus der Neufassung des § 17 EStG. Mit der Reform der Unternehmensbesteuerung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er weniger als 1 v.H. als Bagatellbeteiligung ansieht.  

     

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