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  • § 9 EStG – Werbungskosten nur bei Überschuss aus der konkreten Kapitalanlage

    Anleger können nur dann Werbungskosten geltend machen, wenn die Erträge aus der Kapitalanlage auf Dauer gesehen höher als die Aufwendungen sind. Für die Annahme einer Überschusserzielungsabsicht bei der Kapitalanlage reicht es nicht aus, der Prognose ein sog. Best-Case-Szenario zugrunde zu legen, welches allgemeine Ertragserwartungen für eine bestimmte Gruppe von Anlageformen unterstellt. Die Überschussprognose muss an die jeweils zu beurteilende konkrete Anlage anknüpfen. In einem vom FG München entschiedenen Fall wurden Fonds auf Kredit gekauft und dem Kreditzins von 5,6 v.H. eine marktkonforme Durchschnittsrendite von 8 v.H. gegenübergestellt. Nach Auffassung des FG München ist jedoch nicht die allgemeine Ertragserwartung der Anlageform entscheidend, sondern die Rendite aus den konkret gekauften Wertpapieren.  

     

    Die Feststellungslast für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht liegt beim Steuerpflichtigen. Die Finanzierung muss der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dienen, bei der auf Dauer gesehen die Absicht der Erzielung eines Überschusses aus der Nutzung der Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dabei ist grundsätzlich auf jedes einzelne Wertpapier abzustellen. Ein Aktiendepot z.B. kann dabei nicht als Einheit betrachtet werden.  

     

    Praxishinweis: Bei den Kapitaleinkünften wird sich das Thema Liebhaberei bald von selbst erledigen, da der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei der privaten Geldanlage im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht möglich ist. Die neue Rechtslage unter der Abgeltungsteuer hat aber bereits Auswirkungen bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht für die Jahre vor 2009, denn in die Prognoserechnung müssen nunmehr die Aufwendungen nach 2008 nicht mehr einbezogen werden. Damit kommt es viel öfter zu einem Überschuss.  

     

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