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  • § 9 EStG - Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Verteidigungskosten sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb wie die Strafe selbst nach § 12 Nr. 4 EStG in der Regel der Privatsphäre zuzuordnen. Ausnahmsweise können strafbare Handlungen aber auch Erwerbsaufwendungen sein, sofern sie im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Person nur als Arbeitnehmer die zur Last gelegte Straftat begehen kann. Die Abzugsfähigkeit setzt vielmehr voraus, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.  

     

    Verwirklicht der Steuerpflichtige den Tatbestand der Vorteilsannahme liegt diese allerdings nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung, weil es gerade nicht zu den Pflichten eines Angestellten gehört, sich Vorteile für künftige Diensthandlungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ein solches sich selbst bereicherndes Verhalten führt zur Beseitigung der erwerbsbezogenen Veranlassung.  

     

    Bei der Straftat der Vorteilsannahme wird der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften beseitigt und die Verteidigung dient im Privatbereich der Verhinderung oder Abmilderung einer Bestrafung. Irrelevant ist hierbei, dass ein angestrebter Freispruch möglicherweise die Berufschancen des Angeklagten aufrecht erhält. § 33 EStG scheidet ebenfalls aus, weil es insoweit am Erfordernis der Zwangsläufigkeit fehlt.  

     

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