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  • § 9 EStG – Doppelter Haushalt bei Ledigen

    Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2007 sind bei einer Einzelperson Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur notwendig und damit abziehbar, soweit sie für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins entstehen (s. AStW 07, 752). Der BFH hat dabei lediglich das Tatbestandsmerkmal konkretisiert und die Rechtsauffassung der Verwaltung bestätigt. Nach einem aktuellen Urteil des FG München besteht daher kein Anspruch, Mietkosten für eine über 60 qm große Wohnung aus Gründen des Vertrauensschutzes in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit der Aufwand vor der BFH-Entscheidung zur angemessenen Wohnfläche entstanden ist.  

     

    Mietkosten für die Zweitwohnung sind daher nur teilweise abziehbar, wenn die Größe der Wohnung mehr als 60 qm beträgt. Sind es wie im Urteilsfall 90 qm, muss der Aufwand um ein Drittel gekürzt werden. Das gilt für die Kaltmiete sowie auch für die Nebenkosten. Liegt der Betrag oberhalb des ortsüblichen Mietspiegels, kommt es noch zu einer weiteren Kürzung. Dann ist höchstens die angemessene Durchschnittsmiete für 60 qm als Werbungskosten zu berücksichtigen.  

     

    Auch die Kosten für einen Kabelanschluss in der Wohnung am Beschäftigungsort führen nicht zu Werbungskosten, wenn ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde. Diese Gebühren sowie die Anschaffungskosten für Fernseh- oder Radioapparate sind private Kosten der Lebensführung, sofern keine berufliche Notwendigkeit vorliegt. 

     

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