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  • § 9 EStG – Doppelte Haushaltsführung auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Mehraufwendungen im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung führen zu Werbungskosten. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das gilt, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen.  

     

    Dieser Grundsatz ist nicht immer auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften übertragbar. Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Dieses Ereignis löst dann dieselben Steuerfolgen wie die Hochzeit aus. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit zu einer doppelten Haushaltsführung kommen. Im entschiedenen Fall fehlte es jedoch an dieser Voraussetzung, da die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt verlegt hatten. 

     

    Grundsätzlich ist es für den Werbungskostenabzug nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Wohnungen aufgesplittet ist. Denn die doppelte Haushaltsführung muss aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden. Zunächst gibt es einen eigenen Hausstand, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt. Diese Regel wird neben der Heirat nunmehr auch bei der Geburt eines Kindes durchbrochen.  

     

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