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  • § 9 EStG – Brille am Arbeitsplatz ist nicht ausschließlich beruflich bedingt

    Zahlt der Arbeitgeber Angestellten mit Bildschirmarbeitsplatz eine Brille, sind die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen gemäß R 70 Abs. 2 Nr. 2 LStR nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Aus dieser Regelung leitet der BFH aber nicht ab, dass der Kauf durch Arbeitnehmer zu Werbungskosten führt. Denn Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel dienen, sind der privaten Lebenssphäre zuzurechnen und deshalb grundsätzlich nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.  

     

    Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille zur Korrektur einer Sehschwäche sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat wie auch ein Hörgerät die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels. Somit kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, da die Bildschirm-Arbeitsbrille wie eine normale Brille auf Grund einer allgemeinen Sehschwäche und nicht einer beruflichen Veranlassung getragen wird. 

     

    Zwar ist der Arbeitgeber aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirmgerät zur Verfügung zu stellen, wenn eine normale Sehhilfe insoweit nicht geeignet ist. Hiervon wird aber nicht die Frage tangiert, wie der Erwerb einer solchen Sehhilfe durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten steuerlich zu beurteilen ist. Daher ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.  

     

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