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  • § 9 EStG - Bezug vieler Zeitschriften kann für Werbungskosten sprechen

    Ein Angestellter kann den Bezug diverser Fachzeitschriften als Arbeitsmittel geltend machen, wobei die Vielzahl der Titel eher für als gegen deren berufliche Nutzung spricht. Dies hat das FG München für einen Diplomingenieur entschieden, der die bezogene Literatur wie beispielsweise spezielle Börsenzeitschriften zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen genutzt hatte, um seine Prognosen abzusichern und dadurch dem Arbeitgeber seine hohe Trefferquote zu belegen. Dieser berufliche Bezug erhält insbesondere dann eine noch stärkere Bedeutung, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers gewinn- oder umsatzabhängig ist und er die mögliche Absatzsteigerung durch eine Verbindung mit der Lektüre der entsprechenden Magazine herleiten kann. In welchem Umfang die jeweils gekaufte oder abonnierte Zeitung hierfür dann im Ergebnis tatsächlich etwas eingebracht hat oder inwieweit sie Erfolg versprechend war, ist nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Arbeitnehmer Zeitschriften zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben im Unternehmen nutzen.  

     

    Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist die Eigenschaft von Literatur als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt Eingang in die Arbeitstätigkeit gefunden hat. Auch die Verwendung zur Vor- und Nachbereitung von Arbeitsprozessen oder Dienstbesprechungen kann eine berufliche Nutzung begründen. Um Zeitungen oder Bücher als Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt daher nicht die pauschale Feststellung, dass die Literatur auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft werde, die keine berufliche Verwendung dafür haben.  

     

    Da bei gemischt genutzten Gegenständen seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH aus 2009 eine Aufteilung zulässig ist, kommt dies nach Ansicht des FG München auch bei Büchern oder Zeitschriften als Arbeitsmittel in Betracht. In Bezug auf die Börsenzeitungen kam es aber im Urteilsfall nicht zu einem anteiligen, sondern zu einem vollständigen Abzug wegen der nahezu ausschließlichen Verwendung für den Beruf.  

     

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