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  • § 9 ErbStG - Bei Forderung mit Besserungsabrede entsteht die Steuer rückwirkend

    Die Schenkung einer zunächst wertlosen Forderung mit einer Besserungsabrede wird ausgeführt, sobald die Zahlung durch den Schuldner wieder möglich ist. Dabei spielt es nach einem aktuellen Urteil des BFH keine Rolle, dass die zivilrechtliche Einordnung einer solchen Besserungsabrede umstritten ist. Eine solche Forderung lebt steuerlich wieder auf, wenn sie in wirtschaftlich besseren Zeiten werthaltig wird. Diese aufschiebend bedingte Forderung ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG mit Eintritt der Besserung zu berücksichtigen, weil erst dann eine Schenkung ausgeführt und die Steuer entstanden ist.  

     

    Dieser zeitliche Aufschub erfolgt vor dem Hintergrund, dass bis zum Eintritt der Besserung ungewiss ist, wann und ob sie überhaupt eintritt. Daher kann eine Forderung mit Besserungsabrede nicht als Forderung mit lediglich noch ausstehender Fälligkeit behandelt werden. Das hätte eine Zuwendung bereits im Übertragungszeitpunkt mit einem abgezinsten Wert zur Folge. Der Fall ist vergleichbar mit Erwerben von Todes wegen, bei denen die Steuer ebenfalls erst mit Eintritt der Bedingung entsteht. Die Anwendung auf Schenkungen führt in der Praxis dazu, dass die Steuer latent über der freigebigen Zuwendung schwebt, bis das ungewisse Ereignis der Besserung eintritt.  

     

    Sofern die Forderung später werthaltig wird, fließt sie in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage ein. Wäre hingegen der Zeitpunkt der Übertragung maßgebend gewesen, würde es kaum zu einer Steuerlast kommen. Denn der Verkehrswert der wertlosen Forderung würde gegen Null tendieren.  

     

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