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  • §§ 9, 9c EStG - Kinderbetreuungskosten zählen auch bei später angestrebter Tätigkeitsaufnahme

    Kinderbetreuungskosten können auch dann wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden. Damit widerspricht das FG Düsseldorf der Verwaltungsauffassung zu der noch bis Ende 2011 geltenden Rechtslage, die nur eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu vier Monaten als unschädlich ansieht. Die §§ 9 Abs. 5, 9 c Abs. 1 EStG a.F. setzen voraus, dass Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen und der Betreuungsaufwand trotz privater Mitveranlassung dem Bereich der Einkünfteermittlung zuzuordnen ist.  

     

    Abzustellen ist daher vor 2012 darauf, ob die Kinderbetreuungskosten durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind, also ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn Eltern aktuell keine berufliche Tätigkeit ausüben, die vorab entstandenen Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Dann liegt ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung vor, wenn sich dieser Entschluss anhand objektiver Umstände feststellen lässt.  

     

    Im Urteilsfall war die Mutter arbeitslos und die Kinder wurden im offenen Ganztag der Schule betreut. Sie bezog Arbeitslosengeld und wollte wieder eine neue berufliche Tätigkeit aufnehmen. Hätte sie den Betreuungsvertrag gekündigt, wäre eine ganztägige Betreuung bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht sichergestellt gewesen. Damit bestand ein hinreichend enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der geplanten und später tatsächlich eingegangenen beruflichen Tätigkeit.  

     

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