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  • §§ 9, 22 EStG - Ruhende Verfahren zu Rentenbeiträgen und neuer Vorläufigkeitsvermerk

    Die nachgelagerte Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 erfasst Renten zunehmend in voller Höhe. Die vorherigen Beiträge sind aber nur eingeschränkt als Sonderausgaben und nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG abziehbar. Zu diesen Sachverhalten ist die aktuelle Vorgehensweise zweigleisig.  

     

    Ansatz der Rentenbeiträge

     

    Der BFH hat zwar in einem vorläufigen Beschluss keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Zuweisung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben. Zu diesem Sachverhalt ist aber mittlerweile eine Revision anhängig. Bescheide ab 2005 sollten mittels Einspruch ruhend gestellt werden. Denn die AO-Referatsleiter der Länder haben sich dagegen ausgesprochen, Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten vorläufig durchzuführen. Dies wird mit den Erfahrungen aus den Veranlagungszeiträumen vor 2005 begründet, da hier trotz Vorläufigkeitsvermerk Einsprüche nicht vermieden werden konnten.  

     

    Zu den Jahren bis 2004sind beim BVerfG Verfahren anhängig, ob diese eingeschränkte Abziehbarkeit als Sonderausgaben verfassungsgemäß war. Die Finanzverwaltung setzt Bescheide vor 2005 in dieser Hinsicht vorläufig fest. Ruhende Verfahren über gesondert eingelegte Einsprüche erscheinen trotz der vom BFH eindeutig geklärten Einordnung der Beiträge als Sonderausgaben ratsam. Denn über eine nunmehr beim BFH anhängige Revision (X R 9/07) wurde die einfachgesetzliche Frage zum vollen oder beschränkten Abzug der Rentenversicherungsbeiträge wieder neu aufgeworfen. Das Finanzamt kann die Einsprüche nicht unter Hinweis auf den Vorläufigkeitsvermerk als unbegründet zurückweisen, denn dieser bezieht sich auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.  

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