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  • § 8 KStG – Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH führt zur vGA

    Grundsätzlich führt die Privatnutzung beim Arbeitgeber in Höhe der laufenden Kfz-Kosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Das gilt auch, wenn der Betrieb die Privatnutzung untersagt, der Arbeitnehmer das Fahrzeug aber dennoch privat einsetzt. Eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt jedoch in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, die beim Geschäftsführer keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte auslösen.  

     

    Eine vGA liegt trotz Nutzungsverbot vor, wenn der Anscheinsbeweis von Privatfahrten nicht durch ein Fahrtenbuch oder organisatorische Maßnahmen widerlegt wird und der Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat. Dann ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. 

     

    Praxishinweise:  

    • Die Bemessungsgrundlage der vGA ist nicht mit dem lohnsteuerlichen Wert in Höhe von 1 v.H. des Listenpreises zu bewerten, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung. Dieser beinhaltet neben den aufgewendeten Kosten zusätzlich auch noch den Wert eines angemessenen Gewinnaufschlags.

     

    • Der BFH weicht mit diesem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Danach hält man es aus Vereinfachungsgründen für vertretbar, den Wert der vGA nach der Ein-Prozent-Regel zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen sollten auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.

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