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  • § 8 KStG – Neue Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung

    Besteht die Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer nur in einer Pensionszusage, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Dies hat der BFH bereits 1995 entschieden. Rund zehn Jahre später gibt das BMF zu diesem Fall ein Anwendungsschreiben vom 28.1.2005 heraus. Die Sichtweise des BFH ist auf alle Pensionszusagen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urteils am 26.4.1996 erteilt wurden. Eine solche Pension wird weiterhin in der Bilanz passiviert, in Höhe der Zuführung muss jedoch ein Ausgleichsposten gebildet werden. Damit wirken sich beide Buchungen gewinnneutral aus, was ja beabsichtigt ist. 

     

    Wird die Zusage einer Nur-Pension aufgehoben, ist die gebildete Rückstellung in vollem Umfang Gewinn erhöhend aufzulösen. Dieser Betrag kann auf fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden, indem er in Höhe von vier Fünftel in eine Gewinn mindernde Rücklage gestellt wird. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Aufhebung spätestens am 31.12.2005 vereinbart wird. 

     

    Als Alternative bietet sich jetzt an, dem Gesellschafter-Geschäftsführer für die aufgehobene Zusage eine neue Pension anzubieten. Dies sollte dann so gestaltet werden, dass es sich nicht um eine vGA handelt, er also auch ein laufendes Gehalt bezieht. Bei der steuerlichen Beurteilung dürfen die Verhältnisse angesetzt werden, die im Zeitpunkt der ursprünglich zugesagten Nur-Pension herrschten. Das ist wichtig für die Frage, ob der Gesellschafter sich seine Pension während der aktiven Tätigkeit überhaupt noch erdienen kann. 

     

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