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  • § 8 GrEStG - Ermittlung der Gegenleistung bei Kauf von der Gemeinde

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Grundstückskauf von der Gemeinde beschäftigt.  

     

    Kosten für Erschließung und Ausgleichszahlung für den Naturschutz sind Teil der Gegenleistung

     

    Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz, gehört auch der hierauf entfallende Teil zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Zum Kaufpreis gehört nach Ansicht des BFH alles, was der Erwerber an den Verkäufer leisten muss, um das Grundstück im Zustand der Vertragsvereinbarung zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn ein bereits erschlossenes Grundstück gekauft wird, obwohl die Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn es sich nicht mehr im Eigentum der Gemeinde befindet. Gleiches gilt für Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt werden.  

     

    Bei im Kaufvertrag berechneten Beträgen für die Erschließung, den Ausbau der Abwasserbeseitigung, den Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen zum Naturschutz handelt es sich insgesamt nicht um anteilige eigennützige Leistungen des Erwerbers, die für einen noch herzustellenden künftigen Grundstückszustand zu erbringen waren. Vielmehr sind sie allein für die Eigentumsübertragung zu entrichten.  

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