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  • § 8 EStG - Der e„Endpreis“ eines Pkw bemisst sich nach der Schwacke-Liste

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass Angestellte ihren zuvor als Firmenwagen genutzten Pkw beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder mangels weiterer Überlassung privat erwerben. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis ein geldwerter Vorteil vorliegt. Hierbei dürfen sich die Parteien an marktüblichen Schätzungen wie etwa der Schwacke-Liste orientieren, sofern sie kein zeitnahes Sachverständigengutachten oder eine Kaufpreiserhebung vorlegen können. Eine Kaufpreisbildung nach dem Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand wird nach dem Urteil des BFH vom 17.6.2005 steuerlich nicht anerkannt, da dieser lediglich die geringeren Händlereinkaufswerte widerspiegelt. Für die Lohnsteuer ist jedoch ein unter Privatleuten üblicher Endpreis maßgeblich.  

     

    Die Schwacke-Liste ist allgemein zugänglich. Liegt der vereinbarte Kaufpreis zumindest auf Höhe des Listenbetrags, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Liegt er darunter, führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Der berechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem üblichen Marktwert. Zur Ermittlung dieses konkreten Endpreises ist der Arbeitgeber verpflichtet. Je nach Angebotslage oder dem Zustand des Pkw können Abschläge von der Liste vorgenommen werden, etwa wenn ein örtlicher privater Automarkt das Preisniveau drückt. Zusätzlich ist auch mindernd zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler keine Gewährleistung übernimmt. Der BFH akzeptierte im Urteilsfall einen Abschlag von mehr als 9 v.H.  

     

    Praxishinweis: Bei Dokumentation eines schlechten Fahrzeugzustandes sind daher sogar zweistellige Abschläge möglich. Der so ermittelte Wert kann auch bei einer Entnahme als Teilwert angesetzt werden. Arbeitnehmer können den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb seinen Fuhrpark in der Regel an Fremde veräußert.  

     

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