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  • § 8 EStG - Bahnfahrt zur Arbeit hindert nicht an voller Listenpreisbesteuerung

    Arbeitnehmer können der zusätzlichen Firmenwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit grundsätzlich selbst dann nicht entgehen, wenn sie regelmäßig mit der Bahn zur Arbeit fahren. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen tatsächlich für diese Strecken nutzt. Vielmehr reicht die bloße theoretische Nutzungsmöglichkeit aus, so das Hessische FG. Insoweit muss auf die volle Straßenverbindung als geldwerter Vorteil 0,03 v.H. des Listenpreises pro Monat angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Pkw nur privat und für Dienstreisen zu Kunden im Einsatz ist und der Arbeitnehmer aus eigener Tasche die Jahres-Bahnkarte zahlt.  

     

    Laut § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöht sich der Betrag für die Listenpreisregelung, wenn der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt werden kann - unabhängig davon, wie ein Angestellter zur Arbeit pendelt. Etwas anders gilt nur, wenn ein vom Arbeitgeber überwachtes Nutzungsverbot nachgewiesen wird. Die grobe Typisierung ist auch nicht grundsätzlich bedenklich. Denn es besteht jederzeit die Möglichkeit, alternativ ein Fahrtenbuch zu führen und damit den Umfang der Dienstwagen-Nutzung konkret nachzuweisen. Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht, sind etwaige Nachteile der pauschalen Wertermittlung hinzunehmen.  

     

    Praxishinweis: In Fällen der überhöhten Lohnbesteuerung empfiehlt sich generell der Nachweis des Verbots der Privatnutzung, da der Anscheinsbeweis für Fahrten in der Freizeit spricht. Ähnlich hatte sich jüngst auch das FG München zur Fahrt mit dem Firmenwagen im Rahmen von Park & Ride ausgesprochen, auch hier zählt die Gesamtentfernung. Diese Frage ist allerdings noch Gegenstand eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens. Ähnliche Fälle sollten offengehalten werden.  

     

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