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  • § 7i EStG – Über die Neubaumaßnahme beim Denkmal entscheidet das Finanzamt

    Bei der Bescheinigung der Denkmalbehörde handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Die verbindliche Feststellung beschränkt sich nach dem Urteil des Hessischen FG jedoch ausschließlich auf die Tatbestände des Denkmalrechts, also auf die Denkmaleigenschaft, die Erforderlichkeit von Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes und die sinnvolle Nutzung als Baudenkmal. Über die steuerliche Einordnung hat hingegen die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Kommt es nun aufgrund umfassender Renovierung und Instandsetzung des Objektes insgesamt zu einem Neubau, kann der nicht nach § 10f EStG bei Eigennutzung und nach § 7i EStG bei Vermietung gefördert werden.  

     

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind nur Aufwendungen an einem bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neu- oder Wiederaufbau von Denkmälern. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn Baumaßnahmen an einem bestehenden Objekt vorgenommen werden, die einem Neubau gleichkommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gebäude aufgrund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht neu ist. Insoweit enthält die Bescheinigung der Denkmalbehörde keine bindende Wirkung. Denn diese beinhaltet nur die denkmalschutzrechtlichen Gegebenheiten. 

     

    Praxishinweis: Entsprechende Fälle sollten wegen der gegen das FG-Urteil eingelegten Revision offengehalten werden. Der IX. Senat des BFH beurteilt die Bindungswirkung anders als der X. Senat (s. AStW 06, 457). Das BMF schließt sich derzeit der Auffassung an, dass die Bescheinigung der Denkmalbehörde nicht für steuerrechtliche Kriterien wie die Abgrenzung zwischen Sanierung und Neuerrichtung eines Gebäudes gilt. 

     

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