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  • § 7g EStG - Vorzeitige Auflösung der Ansparrücklage lässt Investitionsabsicht entfallen

    Zwar kann eine Ansparrücklage freiwillig bereits im ersten Wirtschaftsjahr nach ihrer Bildung vorzeitig aufgelöst werden. Doch nach dem Urteil des BFH kann nicht nur ein Teilbetrag aufgelöst werden. Denn durch die vorzeitige Auflösung wird eindeutig dokumentiert, dass die Investitionsabsicht insgesamt aufgegeben wird. Da eine Ansparrücklage streng auf ein Investitionsgut bezogen ist und die Wirtschaftsgüter nicht ausgetauscht werden können, fehlt für den fortgeführten Teil der Rücklage die sachliche Rechtfertigung. Damit gibt es keine Grundlage für eine auch nur teilweise Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist.  

     

    Darüber hinaus ist eine rückwirkende Auflösung auch nur in noch offenen Fällen möglich. Auch zeitlich unbefristete Wahlrechte wie das zur Bildung einer Ansparrücklage können längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen. Somit ist ein Unternehmer an seine Wahl gebunden, die er in dem Jahresabschluss getroffen hat, der dem Bescheid zu Grunde liegt. Dies ist nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr zu revidieren. Es kommt auch keine Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 AO in Betracht. Denn wird in der Bilanz eine gebildete Ansparrücklage unverändert fortgeführt, ergibt sich hieraus objektiv eindeutig, dass die Investitionsabsicht aufrecht erhalten wird.  

     

    Im Urteilsfall wollte der Betriebsinhaber die Rücklage rückwirkend auflösen, da das Einkommen im Folgejahr besonders hoch wurde und sich der Gewinn andernfalls noch um den Auflösungsbetrag aus der Ansparrücklage und den Strafzuschlag zusätzlich gesteigert hätte. Der BFH wie auch die Vorinstanz haben diese Gestaltung nicht zugelassen. Der zu Grunde liegende Steuerbescheid war bereits bestandskräftig geworden.  

     

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