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  • § 7g EStG - Richtiger Umgang mit dem Investitionsabzugsbetrag mit Blick auf 2012

    Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bietet der richtige Umgang mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonder-AfA mittelständischen Unternehmern und Freiberuflern stets ein großes Steuersparpotenzial. Dabei kann der Abzugsbetrag für beabsichtigte Erwerbe in 2012 bis 2014 in Betracht kommen. Droht für 2011 eine Überschreitung des gesunkenen Schwellenwerts von 235.000 EUR beim Betriebsvermögen und 100.000 EUR beim Gewinn für EÜ-Rechner, können zur Unterschreitung noch bis Jahresende Entnahmen oder Einnahmeverschiebungen getätigt werden.  

     

    Nach aktueller BFH-Rechtsprechung kann der Abzugsbetrag noch im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid geltend gemacht und bereits eingereichte Unterlagen durch Einspruch und Klage vervollständigt werden. Keine Förderung gibt es für immaterielle Wirtschaftsgüter. Umstritten und beim BFH anhängig ist die Frage, ob die geplante Investition bei Betriebseröffnung laut Verwaltungsauffassung durch eine verbindliche Bestellung nachgewiesen werden muss oder ob dies - wie einige FG meinen - auch anders möglich ist. Existenzgründer sollten den Abzugsbetrag auch ohne Bestellung der Wirtschaftsgüter geltend machen.  

     

    Ein 2008 gebildeter Abzugsbetrag ist mit Ablauf der Dreijahresfrist Ende 2011 rückwirkend aufzulösen. Insoweit sollte eine weiterhin geplante Investition noch im laufenden Jahr erfolgen. Wird eine angedachte Investition doch nicht durchgeführt, sollte ein in 2009 oder 2010 gebildeter Abzugsbetrag im laufenden Jahr vorzeitig aufgelöst werden. Das mindert die Verzinsung der Steuernachforderung. Allerdings kommt es nach Auffassung des Niedersächsischen FG bei unterbliebener Investition nicht zur rückwirkenden Verzinsung, sondern diese setzt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres mit dem aufgegebenen Vorhaben ein. Für 2011 läuft sie dann erst ab dem 1.4.2013, sodass sich Zinsen für eine Auflösung ganz vermeiden lassen. Der für Anschaffungen in 2011 gebildete Abzugsbetrag ist außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Da sich im zweiten Schritt die AfA-Bemessungsgrundlage um bis zu 40 % reduziert, muss es zu keiner Gewinnauswirkung kommen.  

     

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