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  • § 7g EStG - Richtige Dokumentation der Ansparrücklage

    Eine den Gewinn mindernde Rücklage für künftige Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern wird immer beliebter. Daher beschäftigen sich die Finanzgerichte zunehmend mit den formalen Voraussetzungen.  

     

    Eine Ansparrücklage darf nur gebildet werden, wenn dies in der Buchführung nachvollzogen werden kann. Die Finanzverwaltung verlangt, dass jede einzelne Rücklage getrennt gebucht und erläutert wird. Darüber hinaus muss die voraussichtliche Investition genau bezeichnet werden.  

     

    Die getrennt gebuchten Einzelrücklagen dürfen jedoch auf einem Sammelkonto zusammen gefasst werden, wenn im Jahresabschluss die einzelnen Positionen der Ansparrücklage gesondert ausgewiesen werden. Eine allgemeine Bezeichnung wie etwa der Oberbegriff Baumaschinen konkretisiert die geplante Investition dabei nicht ausreichend. In diesem Fall verlangen die Richter Detailangaben wie z.B. Bagger oder Planierraupe.  

     

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