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  • § 7g EStG - Neue Antworten auf Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung

    Das BMF hat seine Schreiben zur Ansparabschreibung in Anpassung an die Rechtsprechung für alle offenen Fälle aktualisiert. Die Grundsätze gelten jedoch ausdrücklich nicht für den neuen Investitionsabzugsbetrag.  

     

    • Es ist weiterhin ausreichend, für das geplante Investitionsgut Funktion und Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Die erneute Rücklagenbildung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ist jedoch nur mit der Begründung zulässig, warum die weiterhin geplante Investition bislang noch nicht durchgeführt wurde.

     

    • Eine Rücklagenbildung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist nicht mehr möglich, wenn der Entschluss zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe bereits bei Einreichung der Bilanz gefasst war. Gleiches gilt, wenn die Investitionsfrist im Zeitpunkt der Bildung einer Ansparrücklage bereits abgelaufen ist.

     

    • Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können. Dabei ist jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen, z.B. auf dem Konto Ansparabschreibungen, und zu erläutern. Die einzelne Investition ist genau zu bezeichnen. Dabei ist eine Zusammenfassung von auf mehreren Konten gebuchten Einzelrücklagen in einem Sammelkonto zulässig. Ebenfalls erlaubt ist eine zusammenfassende Sammelbuchung, sofern die notwendigen Angaben zeitnah dokumentiert und jederzeit als Unterlagen zur Verfügung stehen.

     

    • Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht es aus, wenn sich die Angaben zu in Anspruch genommenen Ansparabschreibungen aus den zeitnah erstellten Aufzeichnungen ergeben. Sie sind bei den steuerlichen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

     

    • Im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind gebildete Rücklagen als Teil des Veräußerungsgewinns aufzulösen. Bislang wurde der Auflösungsbetrag dem laufenden Gewinn zugerechnet.

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