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  • § 7g EStG - Nachweis für die ausschließliche betriebliche Nutzung über ein Fahrtenbuch

    Die Ansparrücklage kann generell für neue bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen gebildet werden. Die anschließende Sonderab- schreibung kommt allerdings nur für nahezu ausschließlich betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter in Betracht. Damit kann bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 90 v.H. eine Ansparrücklage gebildet werden, nicht aber die Ansparabschreibung genutzt werden. Zwar enthält § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG keine konkreten Vorgaben, in welcher Form der Nachweis über die Höhe der betrieblichen Nutzung zu führen ist. Bei einem Pkw kann der Umfang im Regelfall aber nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs belegt werden. Es besteht nach Auffassung des BFH kein Zweifel daran, dass der Nachweis nicht anhand der Ein-Prozent-Regelung geführt werden kann.  

     

    Zwischen § 7gund § 6 Abs. 1 EStG besteht kein rechtssystematischer Zusammenhang, da es sich auf der einen Seite um die Begünstigung von betrieblichen Investitionen und auf der anderen Seite um die Bewertung einer Nutzungsentnahme handelt. Diese kann typisiert ermittelt werden, was aber gerade nichts über eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung aussagt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass bei der Inanspruchnahme der Listenpreis-Methode eine Privatnutzung des Fahrzeugs nahezu ausscheidet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Wagen im Durchschnitt zwischen 20 und 25 v.H. privat gefahren wird. Damit kommt es über diesen Weg nicht zum Ansatz der Ansparabschreibung.  

     

    Der BFH hat offen gelassen, ob neben dem Fahrtenbuch auch andere Belege möglich sind. Da ab 2006 auch für die Anwendung der Ein-Prozent-Regel ein Nachweis der betrieblichen Nutzung von über 50 v.H. erforderlich ist, könnten diese Aufzeichnungen ebenfalls reichen.  

     

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