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  • § 7g EStG - Kein Abzugsbetrag für Software

    Für bewegliche Wirtschaftsgüter dürfen Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA genutzt werden. Das betrifft nach Auffassung des BFH jedoch nur materielle Gegenstände. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann folglich keine Förderung beansprucht werden. Software aller Kategorien sind grundsätzlich immaterielle Gegenstände. Eine Ausnahme gilt nur für Datensammlungen, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind. Bereits eine Adressensammlung ist jedoch immateriell. Es besteht kein Anlass, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Informationstechnologie oder auf die zunehmende Bedeutung und Verfügbarkeit von Software immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.  

     

    Ist die geplante Anschaffung ausschließlich auf Software gerichtet, beschränkt sich der materielle Gehalt auf den Datenträger ohne weitere Funktion oder wirtschaftlichen Wert. Er hat durch Herunterladen aus dem Internet an Bedeutung verloren, sodass der geistige Gehalt in der Software überwiegt. § 7g EStG und die Bilanzierungsvorschriften knüpfen an die Definition des beweglichen sowie die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern an. Dabei ist die äußere Form, in der das angeschaffte oder anzuschaffende Wirtschaftsgut gehandelt wird, ohne Bedeutung.  

     

    Für § 7g EStG kommt es allein darauf an, auf welches Wirtschaftsgut sich der künftige Anschaffungsvorgang bezieht und nicht darauf, welche Funktion es für den Erwerber besitzt. Ob nach der Installation der Software mit einem Gerät als Gesamtpaket das materielle Element überwiegt, ist daher unerheblich. Der BFH lässt offen, ob es im Interesse der Vereinfachung der in R 5.5 Abs. 1 EStR zum Ausdruck gekommenen Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind.  

     

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