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  • § 70 EStG – Mögliche Änderung der bestands-kräftigen Kindergeldfestsetzungen

    Gemäß BVerfG sind bei Einkünften und Bezügen volljähriger Kinder gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar (s. AStW 06, 107). Die geänderte Rechtsprechung stellt aber keine neue Tatsache und kein rückwirkendes Ereignis dar, sodass eine Änderung der bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nach den §§ 173 oder 175 AO nicht in Betracht kommt. Nicht abschließend geklärt ist dagegen die Frage, ob eine rückwirkende Änderung des Ablehnungsbescheides nach § 70 Abs. 4 EStGmöglich ist, wenn sich nach Ablauf des Beitragsjahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag wegen der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge unterschreiten? 

     

    Zu diesem Themenkreis liegen dem BFH mehrere Revisionen vor, bei denen die Vorinstanzen jeweils differenzierte Auffassungen zur Berichtigungsmöglichkeit geäußert haben. Grundsätzlich soll § 70 Abs. 4 EStG sicherstellen, dass eine Kindergeldfestsetzung, die auf Grundlage einer Prognose der Familienkasse über die Einkünfte und Bezüge des Kindes erfolgt, auch nach Jahresablauf korrigiert werden kann. Dagegen ist eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG aber nicht mehr möglich, wenn die Entscheidung der Familienkasse auf einer abschließenden Prüfung der Einkunftshöhe erfolgt ist. Eltern sollten ihre Fälle mit Verweis auf die anhängigen Verfahren offen halten. 

     

    Fundstellen: 

    FG Köln 17.5.06, 15 K 9/06, 15 K 1053/06, 15 K 4044/05, Revisionen unter III R 48/06, III R 41/06 

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