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  • § 7 EStG - Schuldübernahme bei Erbauseinandersetzung führt zu Anschaffungskosten

    Löst sich eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser per Testament festgelegten Termin durch Realteilung auf, kann eine Schuldübernahme zu Anschaffungskosten führen. Das gilt nach Auffassung des BFH immer dann, wenn ein Miterbe Schulden übernimmt, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten. In diesem Fall liegt eine Gegenleistung dafür vor, dass der Erbe die ihm erst später zugedachte Mietimmobilie bereits vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann. Zwar ist die Schuldübernahme nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig, aber über die Nutzungsdauer abzuschreiben.  

     

    Wird das Gemeinschaftsvermögen hingegen im Wege der Auseinandersetzung verteilt, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft vor. Die übernehmenden Miterben führen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat dabei keine Bedeutung. Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Ob dabei der rechnerische Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist ohne Belang.  

     

    Wird die Erbengemeinschaft jedoch frühzeitig durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so liegen Anschaffungskosten als Gegenleistung für die frühzeitige Nutzung vor. Dass er einen Anspruch auf Grundbesitzübertragung zu einem späteren Zeitpunkt hatte, spielt keine Rolle. Dieser Aspekt kann sich lediglich auf die Höhe der Anschaffungskosten auswirken, da dem anderen Miterben insoweit Einkünfte entgehen.  

     

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