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  • § 7 EStG - AfA ist auch bei Anschaffung kurz vor der Betriebsveräußerung möglich

    Die lineare oder degressive AfA ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig, die zum Anlagevermögen gehören. Die Abgrenzung zum Umlaufvermögen bestimmt sich nach handelsrechtlichen Vorschriften. Danach stellt Anlagevermögen dar, was am Abschlussstichtag dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Umlaufvermögen hingegen wird zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten. Diese Regelung ist auch bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die erworben werden, bevor der gesamte Betrieb kurze Zeit später veräußert wird. Denn hierdurch bleibt der Fortbestand des Geschäftsbetriebs unberührt. Somit kann auch noch die AfA im Rahmen des laufenden Gewinns angesetzt werden.  

     

    Im vom BFH entschiedenen Fall wurden vom Veräußerer zuvor geleaste Anlagen noch erworben und anschließend im Rahmen der Betriebsübergabe mit verkauft. In einem solchen Fall kann ab dem Übergang des Eigentums AfA angesetzt werden, was den laufenden Gewinn mindert und den begünstigten Verkaufserlös erhöht. Denn die zuvor geleasten Maschinen gehören unzweifelhaft nach dem Erwerb zum Anlagevermögen. Dass sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung und möglicherweise sogar auf Drängen des Käufers angeschafft wurden, kann daran nichts ändern.  

     

    Hinweis: Allerdings ist in solchen Fällen ein Gestaltungsmissbrauch zu prüfen. Denn grundsätzlich ist es aus wirtschaftlicher Sicht einfacher, dass der künftige Erwerber des Betriebs die Leasinggüter selbst ablöst, anstatt dies durch einen zweifachen Eigentumsübergang zu vollziehen. Dies sowie die Tatsache, dass die Leasinggegenstände erst aus dem Geld der Betriebsveräußerung zu zahlen sind, kann für § 42 AO sprechen. Somit ist anhand der Interessenlage der Beteiligten zu überprüfen, ob für den gewählten Weg beachtliche außersteuerrechtliche Gründe sprechen.  

     

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